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§ 18d AufenthG

Aufenthaltserlaubnis für Forschende

Für Promovierende und Wissenschaftler:innen mit Aufnahmevereinbarung einer anerkannten deutschen Forschungseinrichtung. Wenig Bürokratie, EU-Mobilität für Forschungsaufenthalte und Familiennachzug ohne Sprachnachweis.

Zuletzt geprüft: 21. Juli 2026 · Rechtsgrundlage: § 18d AufenthG

Für wen: Forschende, Promovierende mit Stelle/Stipendium, Postdocs und Gastwissenschaftler:innen.

Dauer

12 Monate

Mindestens 1 Jahr bzw. Projektdauer; verlängerbar.

Familie

Privilegiert: Ehepartner ziehen ohne Sprachnachweis nach und erhalten vollen Arbeitsmarktzugang.

Niederlassungserlaubnis

Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren (§ 9); angestellte Forschende können nach Wechsel oft § 18c nutzen, Promovierte deutscher Hochschulen die 2-Jahres-Spur.

Voraussetzungen

So beantragen Sie es

  1. Aufnahmevereinbarung abschließen
    Universitäten, Max-Planck-, Fraunhofer-, Helmholtz- und Leibniz-Institute stellen diese routinemäßig aus.
  2. Über das Auslandsportal beantragen
    Forschervisa gehören zu den am schnellsten bearbeiteten Kategorien.
    Offizielle Seite ↗
  3. Einreisen und anmelden
    Anmeldung, dann Aufenthaltstitel; viele Einrichtungen haben Welcome Offices, die die Formalitäten begleiten.

Häufige Fragen

Stipendium statt Gehalt — zählt das?

Ja, wenn es die Lebenshaltungskosten deckt. DAAD- und große Stiftungsstipendien werden routinemäßig akzeptiert.

Darf ich lehren oder Nebenjobs annehmen?

Lehre mit Bezug zur Forschung ist erlaubt; andere Beschäftigungen brauchen einen entsprechenden Eintrag im Titel.

Promotion über § 16b oder § 18d?

Mit Arbeitsvertrag oder Aufnahmevereinbarung ist § 18d meist besser: Familienprivilegien und kein Sperrkonto. Strukturierte Programme ohne Vertrag laufen teils über § 16b.

Offizielle Quellen

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Studium → BerufBlaue Karte EUFamiliennachzug