§ 18d AufenthG
Aufenthaltserlaubnis für Forschende
Für Promovierende und Wissenschaftler:innen mit Aufnahmevereinbarung einer anerkannten deutschen Forschungseinrichtung. Wenig Bürokratie, EU-Mobilität für Forschungsaufenthalte und Familiennachzug ohne Sprachnachweis.
Zuletzt geprüft: 21. Juli 2026 · Rechtsgrundlage: § 18d AufenthG
Dauer
12 Monate
Mindestens 1 Jahr bzw. Projektdauer; verlängerbar.
Familie
Privilegiert: Ehepartner ziehen ohne Sprachnachweis nach und erhalten vollen Arbeitsmarktzugang.
Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren (§ 9); angestellte Forschende können nach Wechsel oft § 18c nutzen, Promovierte deutscher Hochschulen die 2-Jahres-Spur.
Voraussetzungen
- Aufnahmevereinbarung oder Vertrag mit einer deutschen Forschungseinrichtung
- Gesicherter Lebensunterhalt — Gehalt, Stipendium oder Rücklagen
- Promotionsberechtigender Abschluss für Promotionsvorhaben (i. d. R. Master)
So beantragen Sie es
- Aufnahmevereinbarung abschließen Universitäten, Max-Planck-, Fraunhofer-, Helmholtz- und Leibniz-Institute stellen diese routinemäßig aus.
- Über das Auslandsportal beantragen Forschervisa gehören zu den am schnellsten bearbeiteten Kategorien.Offizielle Seite ↗
- Einreisen und anmelden Anmeldung, dann Aufenthaltstitel; viele Einrichtungen haben Welcome Offices, die die Formalitäten begleiten.
Häufige Fragen
Stipendium statt Gehalt — zählt das?
Ja, wenn es die Lebenshaltungskosten deckt. DAAD- und große Stiftungsstipendien werden routinemäßig akzeptiert.
Darf ich lehren oder Nebenjobs annehmen?
Lehre mit Bezug zur Forschung ist erlaubt; andere Beschäftigungen brauchen einen entsprechenden Eintrag im Titel.
Promotion über § 16b oder § 18d?
Mit Arbeitsvertrag oder Aufnahmevereinbarung ist § 18d meist besser: Familienprivilegien und kein Sperrkonto. Strukturierte Programme ohne Vertrag laufen teils über § 16b.