§ 16d Abs. 3 AufenthG
Anerkennungspartnerschaft
In Deutschland arbeiten, BEVOR die ausländische Qualifikation voll anerkannt ist: Sie und Ihr Arbeitgeber verpflichten sich, das Anerkennungsverfahren nach der Einreise durchzuführen. Eingeführt im März 2024 — der pragmatische Weg für Pflegekräfte, Techniker:innen und Handwerker:innen.
Zuletzt geprüft: 21. Juli 2026 · Rechtsgrundlage: § 16d Abs. 3 AufenthG
Dauer
12 Monate
Erteilt für 1 Jahr, verlängerbar auf insgesamt bis zu 3 Jahre während der Anerkennung.
Familie
Familiennachzug möglich, wenn Einkommen und Wohnraum ausreichen (Vollzeitgehalt genügt meist).
Niederlassungserlaubnis
Nach voller Anerkennung sind Sie Fachkraft (§ 18a/18b) — Niederlassungserlaubnis nach weiteren 3 Jahren (§ 18c).
Voraussetzungen
- Im Ausbildungsstaat staatlich anerkannte Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) oder Hochschulabschluss
- Deutschkenntnisse mindestens A2
- Arbeitgeber verpflichtet sich, das Anerkennungsverfahren zu ermöglichen (Qualifizierungsplan, Freistellungen)
- Anerkennungsantrag zügig nach Einreise; Verfahren innerhalb der Titellaufzeit abschließen
So beantragen Sie es
- Partnerschaftsbereiten Arbeitgeber finden Kliniken, Pflegeanbieter und Handwerksbetriebe kennen diesen Weg gut und übernehmen oft die Kosten der Anerkennung.
- Anerkennungspartnerschaft vereinbaren Die schriftliche Verpflichtung beider Seiten gehört in die Visaunterlagen.
- Über das Auslandsportal beantragen Qualifikationsnachweise, A2-Zertifikat, Vertrag, Partnerschaftsvereinbarung.Offizielle Seite ↗
- Anerkennung in Deutschland abschließen Anerkennungsantrag sofort stellen; Ausgleichsmaßnahmen oder Prüfungen berufsbegleitend absolvieren.Offizielle Seite ↗
Häufige Fragen
Was unterscheidet das von klassischen § 16d-Qualifizierungsaufenthalten?
Klassisches § 16d verlangt einen Anerkennungsbescheid (Defizitbescheid) VOR dem Visum. Die Partnerschaft überspringt diese Wartezeit — das Verfahren startet komplett aus Deutschland heraus, während Sie arbeiten.
Welche Arbeit darf ich währenddessen ausüben?
Qualifizierte Tätigkeit mit Bezug zum Zielberuf — z. B. als Pflegehelfer:in, während die Pflege-Anerkennung läuft.
Was passiert, wenn die Anerkennung endgültig scheitert?
Oft ist ein Wechsel in einen anderen Titel möglich (z. B. § 19c-Erfahrungsroute bei passendem Gehalt), garantiert ist das nicht — realistisch planen und Maßnahmen ernst nehmen.